BMI-Erlass zu bauvertraglichen Fragen vom 23.03.2020

Am 23.03.2020 veröffentlichte das BMI einen Erlass zu bauvertraglichen Fragen im Zusammen-hang mit der COVID-19-Pandemie (Az. 70406/21#1).

Der Erlass betrifft die Vertragsverhältnisse des Bundes. Es ist anzunehmen, dass die Länder Erlasse mit ähnlichem Inhalt veröffentlichen werden. Auf die Privatwirtschaft hat der BMI-Erlass vom 23.03.2020 keine unmittelbaren Auswirkungen. Es ist aber anzunehmen, dass sich die Empfehlungen und Vorgaben auch in der Privatwirtschaft durchsetzen werden.

Nach dem Erlass sollen die Baustellen des Bundes grundsätzlich weiterbetrieben werden. Das BMI ordnet an, den Baustellenbetrieb erst dann einzustellen, wenn dies unumgänglich ist. Eine besondere Verantwortung zur Minimierung der Ansteckungsgefahr kommt dem sog. SiGe-Koordinator gem. § 3 BaustellV zu. Es wird herausgestellt, dass Gesundheitsschutz oberste Prio-rität besitzt.

Das BMI weist darauf hin, dass die Corona-Pandemie grundsätzlich geeignet ist, den Tatbestand der höheren Gewalt zu erfüllen. Derjenige, der sich auf die höhere Gewalt beruft, hat diese darzulegen und zu beweisen, d. h. es muss eine nachvollziehbare, im Zweifel beweisbare Begrün-dung dafür geliefert werden, aus welchen Gründen und in welchem Umfang der Betreffende nicht in der Lage ist, seine Leistungspflichten zu erfüllen.

Als höhere Gewalt gilt die Corona-Pandemie nicht nur auf Seiten des Auftragnehmers, sondern auch auf Seiten des Auftraggebers mit den gleichen Anforderungen. Wenn Leistungshindernisse auf Seiten des Auftraggebers oder des Auftragnehmers aufgrund der Corona-Pandemie beste-hen, sollen Ersatzmaßnahmen und Ersatzbeschaffungen erfolgen. Ersatzmaßnahmen sind auch dann vorzunehmen, wenn erhöhte Kosten verursacht werden. Unter keinen Umständen soll die vertragliche Leistung unter Berufung auf die Corona-Pandemie einfach eingestellt werden. Einzelheiten sind dem Erlass zu entnehmen.

(Quelle: BMI)